Prozessfinanzierung schnell erklärt

Prozessfinanzierung ermöglicht es einem Investor, sich an einem juristischen Verfahren zu beteiligen und im Gegenzug bei einem erfolgreichen Ausgang des Prozesses eine Erfolgsbeteiligung zu erhalten. Im Falle eines Prozessverlustes erhält der Investor hingegen nichts. Der Prozessfinanzierer trägt somit das gesamte finanzielle Risiko des Verfahrens.

Der Prozessfinanzierer übernimmt die Kosten für Anwälte und Gericht, die der Kläger hat, nachdem er einen Prozessfinanzierungsvertrag mit ihm abgeschlossen hat. Diese Kosten können erheblich sein, da sie nicht nur Anwalts- und Gerichtskosten umfassen, sondern auch Zeugengelder, Reisekosten, Sachverständigenhonorare und Vorschüsse.

Wie funktioniert Prozessfinanzierung?

Im konkreten Fall funktioniert die Prozessfinanzierung folgendermaßen: Eine Firma oder eine Privatperson hat einen rechtlichen Anspruch. Zum Beispiel hat ein Arzt bei einer Operation einen Fehler gemacht und der Patient hat dadurch einen Schaden erlitten. Bei medizinischen Fehlbehandlungen können hohe Schadensersatz- und Schmerzensgeldsummen im Raum stehen. Die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses übernimmt in der Regel die Zahlung, wenn der Arzt oder das Krankenhaus zur Zahlung verurteilt wird.

Allerdings sind medizinische Prozesse langwierig und teuer. Die Haftpflichtversicherung auf der Gegenseite wird möglicherweise versuchen, die Zahlung zu vermeiden und hat als Großkonzern nahezu unbegrenzte finanzielle Mittel für den Rechtsstreit. Der Geschädigte hingegen muss nicht nur sein eigenes Geld aufwenden, um zu seinem Recht zu kommen, sondern ist möglicherweise auch gesundheitlich beeinträchtigt und hat daher möglicherweise nicht die Zeit und Ruhe, sich um einen Prozess zu kümmern. Zudem ist der Geschädigte in den meisten Fällen kein juristischer Experte und steht einer Vielzahl von Anwälten der Versicherung gegenüber. Die Versicherung kann auch versuchen, die Angelegenheit mit einem geringen Vergleichsangebot zu erledigen, bei dem der Geschädigte sich verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren und die Angelegenheit als erledigt zu betrachten.

Darüber hinaus sind solche Prozesse aufgrund ihrer Komplexität teuer. Neben den Anwaltsgebühren fallen Auslagen, Zeugengelder und Sachverständigenhonorare an. Insbesondere im medizinischen Bereich werden in nahezu allen Fällen Sachverständige hinzugezogen, da das Gericht über keine medizinische Sachkunde verfügt. In manchen Fällen werden sogar mehrere Sachverständige benötigt, die mehrere Gutachten erstellen. Manchmal reichen die Anwaltsgebühren nicht aus und es müssen hohe Stundensätze für Rechtsanwälte gezahlt werden.

Selbst wenn der Anspruchsinhaber den Prozess gewinnt, kann der unterlegene Gegner weitere Instanzen erzwingen. Der Kläger kann beispielsweise den Prozess vor dem Landgericht gewinnen, aber der unterlegene Beklagte kann Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Der Kläger wird dann in dieses Verfahren gezwungen, da er den Prozess nicht abbrechen kann, ohne ihn zu verlieren. Bis zur Rechtskraft gibt es keine Zahlung vom Gegner, daher muss der Kläger noch mehr Geld aufwenden, um zu seinem Recht zu kommen. Kommt es sogar zu einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof, wird es noch teurer. Und am Bundesgerichtshof ist der Prozess grundsätzlich: Der Bundesgerichtshof ist nicht dafür da, falsche Urteile im Einzelfall zu korrigieren, sondern für allgemeine Gerechtigkeit und Rechtsfortbildung im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung. Selbst wer bereits zwei Instanzen gewonnen hat, kann vor dem Bundesgerichtshof verlieren und muss dann sämtliche Kosten tragen.

Das ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Zivilprozesses: Der Unterlegene trägt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Kosten. Das bedeutet, dass sämtliche Kosten von Anwälten, Zeugen, Gutachtern, Reisekosten und Gerichtskosten vom Unterlegenen getragen werden müssen. Im Einzelfall kann dies ruinös oder sogar existenzbedrohend sein.

Es kann sogar noch „schlimmer“ kommen: Obwohl der Bundesgerichtshof die letzte Instanz ist, gibt es noch das Bundesverfassungsgericht, bei dem jeder eine Verfassungsbeschwerde einreichen kann, auch gegen Urteile der Instanzgerichte. Die meisten Verfassungsbeschwerden werden zwar nicht zur Entscheidung angenommen, aber in Ausnahmefällen kann das Verfassungsgericht eine Verletzung der Grundrechte feststellen und ein Urteil aufheben. Auch in diesem Fall trägt der Unterlegene sämtliche Kosten.

Noch seltener, aber noch „schlimmer“ in Bezug auf die Kosten, ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser kann erst angerufen werden, wenn der nationale Rechtsweg vollständig ausgeschöpft ist und der Kläger dort kein Recht erhalten hat. Oft geht es bei Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte um eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs, also das Recht, an einem Verfahren teilzunehmen und sich zu äußern. Eine Verletzung dieses Rechts wäre eine besonders gravierende Rechtsverletzung, da das rechtliche Gehör ein zentrales Grundrecht in einem Rechtsstaat ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Kläger in solchen Fällen deutlich im Nachteil ist. Er verfügt über begrenzte finanzielle Mittel, ist kein juristischer Experte und kämpft gegen ein Großunternehmen an, das über nahezu unbegrenzte finanzielle Mittel für den Rechtsstreit verfügt. Um in solchen Fällen Chancengleichheit herzustellen, kommen Prozessfinanzierer wie die LF Legal Finance SE mit ihrer Tochtergesellschaft Legal Finance International GmbH ins Spiel. Diese Prozessfinanzierer prüfen den Fall unverbindlich und kostenlos. Dafür muss der Anspruchsinhaber, also der geschädigte Patient, alle relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen. Anschließend entscheidet der Prozessfinanzierer, ob er den Fall finanzieren möchte, und unterbreitet dem Anspruchsinhaber ein Angebot für einen Prozessfinanzierungsvertrag. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Zusammenarbeit für den Anspruchsinhaber unverbindlich und kostenfrei.

Wenn der Anspruchsinhaber das Angebot annimmt und den Prozessfinanzierungsvertrag unterzeichnet, ist die Prozessfinanzierungsgesellschaft verpflichtet, sämtliche Prozesskosten zu übernehmen. Das bedeutet, dass die Prozessfinanzierungsgesellschaft ab diesem Zeitpunkt die Anwaltskosten, Gerichtskosten, Zeugengelder, Fahrt- und Reisekosten, Auslagen und Sachverständigenkosten übernimmt. Wenn Umsatzsteuer anfällt, wird diese ebenfalls vom Prozessfinanzierer finanziert.

In einigen Fällen können auch Ermittlungen erforderlich sein, um den Sachverhalt der Klage zu untermauern. Auch diese Kosten können von einem Prozessfinanzierungsunternehmen übernommen werden.

Im Gegenzug ist der Kläger verpflichtet, im Falle eines Prozesserfolgs einen Anteil am Erlös, also an der Zahlung, die er vom Beklagten erhält, an den Prozessfinanzierer zu zahlen. In der Regel wird die Zahlung an den Prozessfinanzierer abgetreten, sodass der Anwalt des Klägers den Anteil vor der Zahlung an den Kläger an den Prozessfinanzierer überweist.


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