Bei einer Prozessfinanzierung beteiligt sich ein Investor an einem juristischen Verfahren und erhält im Gegenzug bei Prozessgewinn eine Erfolgsbeteiligung, also einen Anteil des Erlöses. Bei Prozessverlust erhält der Investor nichts. Der Prozessfinanzierer trägt damit das gesamte Risiko des Verfahrens.
Der Prozessfinanzierer bezahlt die Anwalts- und Gerichtskosten des Klägers, mit dem er vorher einen Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen hat. Diese Kosten können erheblich sein, denn es handelt sich dabei nur nicht um die Anwalts- und Gerichtskosten, sondern zum Beispiel auch um Zeugengebühren, Reisekosten, Sachverständigenhonorare und Vorschüsse.
Wie funktioniert Prozessfinanzierung ganz genau?
Ganz konkret funktioniert das folgendermaßen: Jemand – das kann eine Firma oder eine Privatperson sein – hat einen juristischen Anspruch. Zum Beispiel hat ein Arzt bei einer Operation einen Behandlungsfehler gemacht, und der Patient hat einen Schaden erlitten. Gerade bei medizinischen Fehlbehandlungen stehen oft hohe bis sehr hohe Summen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Raum. Auch kann es hier zu einer Haftung für Folgeschäden kommen. Wird der Arzt oder das Krankenhaus zur Zahlung verurteilt, springt meisten die Berufshaftpflichtversicherung ein.
Aber medizinische Prozesse sind langwierig und teuer: Die Haftpflichtversicherung auf der Gegenseite möchte möglicherweise die Zahlung vermeiden und hat als Konzern nahezu unbegrenzte finanzielle Mittel für den Rechtsstreit. Demgegenüber steht der Geschädigte, der nicht nur eigenes Geld aufwenden müsste, um zu seinem Recht zu kommen, sondern der auch noch an der Gesundheit geschädigt ist und daher möglicherweise gar keine Zeit und Ruhe hat, sich um einen Prozess zu kümmern, da er sich um seine Genesung kümmern muss. Außerdem ist der Geschädigte in den meisten Fällen juristischer Laie und steht einem Heer von Anwälten der Versicherung gegenüber. Zudem kann die Versicherung versuchen, mit einem geringen Vergleichsangebot die ganze Sache zu erledigen, also zunächst ein „billiges“ Angebot mit schneller zugesagter Zahlung unterbreiten, bei dem sich der Geschädigte verpflichtet, sowohl Stillschweigen zu bewahren, als auch die ganze Angelegenheit als erledigt zu betrachten.
Außerdem sind solche Prozesse aufgrund ihrer Komplexität teuer: Neben den Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fallen Auslagen, Zeugengebühren und Sachverständigenhonorare an. Insbesondere im medizinischen Bereich werden in nahezu allen Fällen Sachverständige beauftragt, da das Gericht über keine medizinische Sachkunde verfügt. In manchen Prozessen benötigt man sogar mehrere Sachverständige, die mehrere Gutachten erstellen. Manchmal genügen auf die RVG-Gebühren nicht, und es müssen teure Stundensätze für Rechtsanwälte bezahlt werden.
Und selbst wenn der Anspruchsinahber einen Prozess gewinnt: Der unterlegene Gegner kann ihm immer noch eine oder mehrere weitere Instanzen aufzwingen. Hat er zum Beispiel den Prozess am Landgericht gewonnen, so kann der unterlegene Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht erheben. Der Kläger wird dann in dieses Verfahren gezwungen, dem kann er sich nicht entziehen, sonst verliert er den Prozess. Bis zur Rechtskraft gibt es natürlich auch keine Zahlung vom Gegner, also der Kläger muss noch mehr Liquidität aufwenden, um zu seinem Recht zu kommen. Kommt es gar zum Revisionsverfahren am Bundesgerichtshof (BGH), wird es noch teurer. Und am BGH wird es grundsätzlich: Denn der BGH ist nicht dafür da, falsche Urteile im Einzelfall zu korrigieren, sondern für allgemeine Gerechtigkeit und Rechtsfortbildung im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung zu sorgen. Selbst wer bereits zwei Instanzen gewonnen hat, kann am BGH noch verlieren und muss dann sämtliche Kosten tragen.
Denn das ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Zivilprozesses: Der Unterlegene trägt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Kosten. Und zwar alle Kosten, auch die des Gegners. Sämtliche Kosten von Anwälten, Zeugen, Gutachtern, sämtliche Reisekosten aller Seiten sowie die Gerichtskosten. Im Einzelfall kann das ruinös bis existenzbedrohend sein.
Aber es kann auch noch „schlimmer“ kommen: Zwar ist beim Bundesgerichtshof Schluss mit dem ordentlichen Rechtsweg – aber es gibt noch das Bundesverfassungsgericht (BVErfG), bei dem jedermann Verfassungsbeschwerden, auch gegen Urteile der Instanzgerichte, erheben kann. Der Großteil der Verfassungsbeschwerden wird zwar gar nicht erst zur Entscheidung angenommen, aber im Ausnahmefall kann es vorkommen, dass das Verfassungsgericht eine Verletzung der Grundrechte feststellt und ein Urteil aufhebt. Auch in diesem Fall gilt: Der Unterlegene trägt sämtliche Kosten.
Noch seltener, aber noch „schlimmer“, jedenfalls für die Kosten, ist ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser kann erst angerufen werden, wenn der vollständige nationale Rechtsweg ausgeschöpft ist und dem EGMR-Kläger dort nicht zu seinem Recht verholfen wurde. Oft geht es bei EGMR-Beschwerden um eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs, also des Rechts, an einem Verfahren teilnehmen zu können und sich zu äußern. Eine Verletzung dieses Rechts wäre eine besonders dramatische Rechtsverletzung, denn das rechtliche Gehör ist ein ganz besonders zentrales Grundrecht im Rechtsstaat.
Zusammengefasst: Bei einer solchen Klage ist der Kläger deutlich im Nachteil. Er hat begrenzte finanzielle Mittel, ist juristischer Laie und kämpft gegen einen Großkonzern – im Falle des Behandlungsfehlers oftmals gegen eine internationale Versicherungsgesellschaft.
Um in Fällen wie diesen Waffengleichheit herzustellen, kommen Prozessfinanzierer wie die LF Legal Finance SE mit der Tochtergesellschaft Legal Finance International GmbH aus Düsseldorf ins Spiel: Prozessfinanzierer wie diese prüfen den Fall unverbindlich und kostenlos. Dazu muss der Anspruchsinhaber, in diesem Fall der geschädigte Patient, sämtliche Unterlagen zum Sachverhalt zur Verfügung stellen. Danach trifft der Prozessfinanzierer eine Entscheidung, ob er den Fall zur Finanzierung annimmt; dann unterbreitet er dem Anspruchsinhaber ein Angebot auf Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die ganze Sache für den Anspruchsinhaber, also den geschädigten Patienten, unverbindlich und kostenfrei.
Nimmt er das Angebot an und unterzeichnet den Prozessfinanzierungsvertrag, ist die Prozessfinanzierungsgesellschaft verpflichtet, sämtliche Prozesskosten zu übernehmen. Die Prozessfinanzierungsgesellschaft zahlt ab diesem Zeitpunkt:
- sämtliche Anwaltskosten,
- die Gerichtskosten,
- Zeugengelder,
- Fahrt- und Reisekosten,
- Auslagen,
- Sachverständigenkosten.
Muss Umsatzsteuer gezahlt werden, wird auch diese vom Prozessfinanzierer finanziert.
In manchen Fällen müssen außerdem Ermittlungen angestellt werden, um den Sachverhalt des Klage zu untermauern. Auch diese Kosten können von einem Prozessfinanzierungsunternehmen bezahlt werden.
Im Gegenzug ist der Kläger verpflichtet, bei Prozessgewinn einen Anteil am Erfolg, also an der Zahlung, die er vom Beklagten erhält, an den Prozessfinanzierer zu bezahlen. Zur Sicherstellung des Prozessfinanziers wird die Zahlung daher meistens abgetreten, und der Rechtsanwalt mit Geldempfangvollmacht, der die Zahlung in Vollmacht des Klägern entgegennimmt, wird unwiderruflich angewiesen, den Anteil vor Zahlung an den Kläger an den Prozessfinanzierer auszuführen.
Während des laufenden Prozesses ist der Kläger verpflichtet, alles zu unternehmen, was den Prozess voranbringt, also den Prozess in ordentlicher Weise zu führen. Außerdem muss der Kläger bzw. dessen Rechtsanwalt den Prozessfinanzierer ständig über den Prozess auf dem laufenden halten. Meist geschieht dies, indem der Anwalt sämtliche Schriftsätze in dem Verfahren an den Prozessfinanzierer weiterleitet.
Die meisten Prozessfinanzierer vereinbaren in ihren Verträgen außerdem, dass kostenerhöhende Maßnahmen zwangsweise abgesprochen werden muss, also lediglich mit Zustimmung des Prozessfinanzierungsunternehmens durchgeführt werden dürfen. Manche Prozessfinanzierer legen jedoch die Prozessführung komplett in die Hände des Klägers.
Die meisten Prozessfinanzierer belassen es bei der Finanzierung des Prozesses und greifen ansonsten nicht in das Verfahren ein, sondern vertrauen daruf, dass der Rechtsanwalt des Klägers das Verfahren in ihrem und im Sinne des Klägers führt. Manche Unternehmen verpflichten den Kläger, insbesondere wenn dieser die Prozessfinanzierung direkt, also ohne Anwalt, bei ihnen anfragt, aber zur Beauftragung eines bestimmten Anwalts.
Weiterhin unterscheiden sich die Prozessfinanzierer im Detail bei den Bedingungen hinsichtlich Spezialverfahren oder besonderen Prozessereignisen, wie zum Beispiel bei Widerklagen.
Allen Prozessfinanzierern ist jedoch eins gemein – das Motto „Im Kampfe sollst Du Dein Recht finden“ hat bei ihnen Gewähr. Denn gerade, wenn Einzelpersonen, wie der erwähnte Patient mit einem ärztlichen Behandlungsfehler, einem Großunternehmen vor Gericht gegenüberstehen, gibt es Waffengleichheit nur mit einem Prozessfinanzierer auf Seiten des Klägers. Aus diesem Grund entscheiden sich immer mehr Kläger für eine Prozessfinanzierung.
Wie hoch ist die Erfolgsbeteiligung?
Die Erfolgsbeteiligung von Prozessfinanzierern beträgt meistens zwischen 20% und 50% der Klagesumme. Das mag am Anfang recht viel klingen und auf Klägerseite die Frage aufkommen lassen: „Warum soll ich denn so viel von meinem Anspruch abgeben?“
Dabei ist aber zu bedenken, dass schon das Sprichwort sagt: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. Damit gemeint ist: Der Ausgang von Gerichtsverfahren lässt sich selbst bei bester Beweislage und klarsten rechtlichen Verhältnissen niemals exakt voraussagen. Könnte man dies tun, so bräuchte man keine Gerichte mehr.
Stattdessen kann vor Gericht viel passieren, denn das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung grundsätzlich relativ frei: Ein Richter kann zum Beispiel einer Zeugenaussage eine ganz andere Glaubhaftigkeit beimessen als ein anderer. Die Meinungen von Richter können sogar dimaetral entgegengesetzt sein, was eine Prognose über den Ausgang äußerst schwierig macht.
Und auch ein Kläger, der sich sehr sicher ist, dass er mit seinem Anspruch vor Gericht Erfolg haben wird, kann ein Verfahren verlieren.
Die Langatmigkeit, die ein Gerichtsverfahren von der Klageerhebung bis zur Vollstreckung und letztendlich der Zahlung benötigt, wird außerdem häufig unterschätzt, gerade von Laien.
Auch ist ein Prozess für einen Beteiligten, hier zum Beispiel für den Kläger, eine emotionale und psychische Belastung. Denn es geht um sein Geld, er ist beteiligt, und häufig sind Gerichtsverfahren etwas Neues für eine Privatperson. Ein Prozessfinanzierer hingegen betrachtet einen Prozess nüchtern und kühl als Investitionsobjekt, wie zum Beispiel eine Aktie oder einen Investmentfonds. Außerdem ist dies für ein Prozessfinanzierungsunternehmen Alltagsgeschäft, da Prozessfinanzierer täglich mit solchen Prozessen zu tun haben. Der Kläger, hier im Beispiel der geschädigte Patiene mit dem Behandlungsfehler, kann sich ab dem Zeitpunkt der Prozessfinanzierung nüchtern zurücklehnen und den Prozess auch bis in höchste Instanzen ohne Zeit- und Kostendruck führen.
Wie wird die Erfolgsbeteiligung gezahlt?
Ganz wichtig vorab: Die Erfolgsbeteiligung wird rein bei Erfolg des Prozesses gezahlt, also wenn der Kläger, hier der geschädigte Ex-Patient, Geld bekommt. Geht der Prozess wider Erwarten verloren, muss der Kläger gar nichts zahlen, da der Prozessfinanzierer das volle Risiko sämtlicher Kosten trägt. Im Falle des Prozessverlustes hat er also nichts gewonnen, aber auch nichts verloren. Denn ein verlorener Prozess, ob nun in einer oder in mehreren Instanzen, kann existenzbedrohend sein, gar eine komplette Existenz vernichten.
Die Erfolgsbeteiligung wird nicht gezahlt, sondern vom Prozessergebnis abgezogen. Konkret bedeutet das, dass der Rechtsanwalt des Klägers zum Empfang der Zahlung nach Prozessgewinn bevollmächtigt ist. Der unterlegene Beklagte zahlt also an den Anwalt. Dieser Anwalt überweist dann den Teil der Erfolgsbeteiligung an den Prozessfinanzierer und den Rest an den Kläger. Das ist einfach, seriös und sicher für alle Seiten. Rechtsanwälte richten zu diesem Zweck sogenannte Anderkonten ein. Das sind spezielle Treuhandkonten, auf denen eingehende Fremdgelder getrennt von sonstigen Geldern des Rechtsanwalts gesichert aufbewahrt werden.
Zur weiteren Absicherung des Prozessfinanzierers wird die Forderung (teilweise) zur Sicherheit abgetreten, so dass der Prozessfinanzierer diese im Notfall im eigenen Namen geltend machen könnte.
Wie kommt man an eine Prozessfinanzierung?
Eine Prozessfinanzierung kann man grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens aufnehmen: Vor Klageerhebung, im laufenden Prozess, auch nach einem oder mehreren Urteilen in einer oder mehreren Instanzen. Selbst wenn noch kein Prozess läuft, also noch gar eine Klage erhoben wurde, kann man eine Prozessfinanzierung erhalten. Auch wenn man „nur“ einen Anspruch hat und noch gar keinen Rechtsanwalt beauftragt hat, ist es grundsätzlich möglich, eine Prozessfinanzierung bei einem Prozessfianzierer zu beantragen.
Am besten ist es jedoch, wenn man als Anspruchsinhaber bzw. Kläger bereits einen Rechtsanwalt beauftragt hat und sich dieser an die Prozessfinanzierungsgesellschaft wendet, idealerweise mit einem Klageentwurf. Dann ist sichergestellt, dass der Sachverhalt komprimiert, emotionslos und auf das Wesentliche reduziert beim Prozessfinanzierer vorgestellt wird. Der Prouzessfinanzierer, wie z.B. die LF Legal Finance SE aus Frankfurt, prüft und bewertet den Anspruch. Manchmal lässt der Prozessfinanzierer auch ein Rechtsgutachten zu den Erfolgsaussichten anfertigen, oder er spielt den Prozess, inklusive möglicher Einwendungen der Gegenseite, in einer simulierten Gerichtsverhandlung durch.
Kommt der Prozessfinanzierer zu einem positiven Ergebnis, unterbreitet er dem Anspruchsinhaber ein Angebot auf Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages.
Der Anspruchsinhaber kann dieses Angebot nun prüfen und den Vertrag unterzeichnen. Ab Gegenzeichnung kommt dann der Prozessfinanzierer für die gesamten Prozess- und Anwaltskosten, inklusive Gerichtskosten, auf.
Was passiert bei einem Vergleich?
Viele Verfahren werden nicht bis zum Ende durchprozessiert, sondern enden mit einem Vergleich. Das ist ökonomisch, da am Ende eines ausprozessierten Verfahrens auch ein Teilerfolg bzw. ein Teilunterliegen stehen kann – und es ist zeitsparend: Schneller Geld für den Kläger.
Ein Vergleich ist durch ein beidseitiges Nachgeben geprägt: Jede Seite gibt etwas, so dass am Ende eine Einigung steht, die den Streit beendet. Das bedeutet, dass der Kläger nicht die volle, eingeklagte Summe erhält und oft auch einen Teil der Verfahrenskosten tragen muss.
Natürlich steht eine Prozessfinanzierung auch einem Vergleich nicht im Weg – schließlich ist dies ein effizienter Weg, Verfahren schnell und wirtschaftlich zu beenden.
Im Falle des Vergleichs erhält der Prozessfinanzierer, wie z.B. die Legal Finance International GmbH, meistens dieselbe Erfolgsbeteiligung wie bei einem Obsiegen im Verfahren.
Kann man nur als Kläger Prozessfinanzierung in Anspruch nehmen?
Die meisten Prozessfinanzierer finanzieren nur den Kläger. Denn nur der Kläger kann mit der Klage ein deutlich positives Ergebnis erwarten, nämlich im Idealfall den Zuspruch und die Vollstreckung der vollen Klagesumme. Prozessfinanzierer sind Wirtschaftsbetriebe, welche einem Kläger das gesamte Risiko einer Klage abnehmen, und müssen Gewinn erwirtschaften. Deswegen benötigt ein Prozessfinanzierer eine angemessene positive Rendite, da er auch verlorene Verfahren einkalkulieren muss. Deshalb sind 20 – 50% des Klageerfolgs meistens eine angemessene Vergütung für die Prozessfinanzierungsgesellschaft.
Einige wenige Prozessfinanzierer finanzieren auch den Beklagten. Das ist deutlich weniger attraktiv, weil ein Beklagter meistens, mit Ausnahme einer potentiellen Widerklage, kein positives Ergebnis erwarten kann. Der Beklagte wird also nur in Ausnahmefällen finanziert. Meistens geschieht dies, indem der Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens des Beklagten eine spezielle Prämie, zum Beispiel das Doppelte oder Dreifache der Anwaltsvergütung erhält.
Nichtsdestotrotz finanzieren die meisten Prozessfinanzierer ausschließlich den Anspruchsinhaber bzw. den Kläger.
Wie finanzieren sich Prozessfinanzierer?
Prozessfinanzierer benötigen selbst viel Geld, denn sie müssen dem Kläger den langen finanziellen Atem geben, den er selbst nicht hat oder nicht aufbringen will. Es gibt deswegen verschiedene Möglichkeiten, wie sich Prozessfinanzierer finanzieren:
Manche Prozessfinanzierer sind ausschließlich mit Eigenkapital finanziert. Die Eigentümer der Prozessfinanzierungsgesellschaft haben Eigenkapital bereitgestellt und dafür Anteile an der Firma erhalten. Durch Kapitalerhöhungen kann das Eigenkapital erhöht werden, um weitere Prozesse zu finanzieren.
Andere Prozessfinanzierer finanzieren sich durch Fremdkapital, zum Beispiel durch Kredite. Besonders wenn der Prozessfinanzierer bereits eine länger andauernde Geschäftstätigkeit aufweisen kann, sind Banken bereit, ein Darlehen zur Finanzierung des Wachstums zu gewähren.
Auch über den Kapitalmarkt finanzieren sich Prozessfinanzierer: So gibt es Prozessfinanzierungsunternehmen, die Fonds auflegen. Das können offene oder geschlossene Fonds sein. Manche Prozessfinanzierer emittieren auch andere Anlageprodukte wie zum Beispiel Anleihen oder Genussrecht. Grundsätzlich ist diesen Produkten gemein, dass der Prozessfinanzierer das Geld für die Finanzierung von Prozessen verwenden kann und dafür Zinsen oder eine Beteiligung bezahlen muss.
Andere Prozessfinanzierer sind börsennotiert oder streben eine Börsennotierung an, wie zum Beispiel Foris mit der Foris-Aktie oder Legal Finance mit der Legal Finance-Aktie. Aktien dieser Prozessfinanzierer kann man über die Börse kaufen und damit am Erfolg der finanzierten Prozesse und der Firmenentwicklung partizipieren. Als Aktionär dieser Prozessfinanzierer, kann man unter anderem von möglichen Kurssteigerungen oder auch von potentiellen Dividenden, also möglichen Gewinnausschüttungen, profitieren. Bei börsennotierten Prozessfinanzierungsunternehmen kann man, allein schon aufgrund gesetzlicher Vorgaben, eine größere Transparenz beobachten als bei privaten, nicht-börsennotierten Prozessfinanzierern.
Welche Nachteile hat die Prozessfinanzierung?
Ein möglicher „Nachteil“ der Prozessfinanzierung ist, dass der Kläger nicht mehr über 100% des potentiellen Prozessergebnisses verfügen kann, da der Prozessfinanzierer am Ergebnis beteiligt ist. Der Prozessfinanzierer erhält 20 – 50% des Ergebnisses, wenn der Prozess gewonnen wird. Dies muss jedoch kein Nachteil sein, denn der Prozessfinanzierer übernimmt dafür das gesamte Klagerisiko und sämtliche Kosten, auch wenn der Prozess verloren geht. Damit wird dem Kläger Risiko und Druck genommen – und manchmal ein Prozess überhaupt erst ermöglicht, wenn nämlich die für das Verfahren nötigen Finanzmittel sonst nicht zur Verfügung stehen.
Ein großer Nachteil ist Prozessfinanzierung für große, finanzkräftige Beklagte, die dem Anspruchsinhaber bzw. dem Kläger aufgrund ihrer Finanzstärke hart entgegentreten und einem möglichen sehr teuren Prozess, der sehr lange dauert, gelassen entgegensehen können. Gegenüber diesen Beklagte, also zum Beispiel Großunternehmen, wird durch Prozessfinanzierung Waffengleichheit hergestellt. Besonders häufig kommt es zu dieser Konstellation, wenn Einzelpersonen mit hohem Streitwert gegen Großunternehmen, zum Beispiel, Versicherungen, klagen müssen. Für diese hat die Prozessfinanzierung ausschließlich Vorteile.
Greifen die Prozessfinanzierer in den Prozess ein?
Eine mögliche Sorge von Klägern könnte sein, dass Prozessfinanzierer in die Gerichtsverfahren eingreifen könnten und man als Kläger nicht mehr frei über den Prozess entscheiden kann, also dass man die wirtschaftlichen Entscheidungen des Prozessfinanzierers erdulden und sich in der Prozessführung nach dem Prozessfinanzierer richten muss. Gerade Anwälte könnten diese Sorge heben, sind sie doch als Organe der Rechtspflege einer ordentlichen Prozessführung und lediglich ihrer Partei verpflichtet.
Doch diese Sorge ist unbegründet: Prozessfinanzierer greifen keineswegs in die finanzierten Prozesse ein. Ihre Rolle beschränkt sich allein auf die Finanzierung, also die Bereitstellung der finanziellen Mittel, mit denen der Prozess geführt werden kann. Davon ausgenommen sind lediglich besonders krasse Fälle, also wenn der Kläger beispielsweise auf den Anspruch verzichtet oder dem Prozessfinanzierer für das Verfahren wichtige Tatsache verschwiegen hat.
Ist der Prozessfinanzierer ein Rechtsschutzversicherer?
Prozessfinanzierung ist keine Versicherung, dies ist in der Literatur und in der Rechtspraxis seit langem anerkannt. Denn es gibt keine Versicherten und keine Versicherungsbeiträge. Prozessfinanzierung ist vielmehr mit einem Venture Capital-Investment zu vergleichen, bei dem der Prozessfinanzierer als Investor auftritt und das Investitionsobjekt, also die Klage, finanziert und das gesamte wirtschaftliche Risiko trägt.
Außerdem sind bei vielen Rechtsschutzversicherungen von vornherein die Rechtsgebiete ausgeschlossen, welche besonders schadenträchtig und damit auch besonders „gefährlich“ sein können, nämlich zum Beispiel Familienrecht, Gesellschaftsrecht und jegliche Kapitalanlagen. Prozessfinanzierer hingegen finanzieren exakt in diesen Rechtsgebieten sehr gerne auch aufwendige Prozesse mit hohen Streitwerden, da für sie die Möglichkeit eines guten Investments und eines guten Gewinns besteht.
Prozessfinanzierer sind also keineswegs Versicherungen, sondern sind eher mit Venture Capital-Investoren zu vergleichen.
Fazit: Prozessfinanzierung als modernes Finanzierungsinstrument
Prozessfinanzierung ist ein mittlerweile etabliertes, trotzdem modernes Finanzierungsinstrument der modernen Rechtswelt: Mit ihr kann Waffengleichheit zwischen Klägern und Beklagten hergestellt werden, insbesondere wenn ein Missverhältnis in Größe und Finanzkraft besteht.
Prozessfinanzierung ist ein seriöses, keineswegs anrüchiges, seit langem erprobtes Instrument, mit dem schnell und effektiv Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Durch Prozessfinanzierung werden Prozesse ermöglicht, die sonst aufgrund fehlender finanzieller Mittel oder anderer Gründe nicht geführt werden können. Es wird geschätzt, dass es international eine Vielzahl solcher Prozesse gibt, die nur durch Prozessfinanzierung ermöglicht werden.
Mittlerweile gibt es in Deutschland und auch in Europa diverse nationale und internationale Prozessfinanzierungsgesellschaften, die, teils nach unterschiedlichen Kriterien oder mit unterschiedlichen Spezialisierungen, Privatpersonen und Firmen zum Recht verhelfen, das diese sich sonst nicht leisten könnten. Prozessfinanzierung ist unter Rechtsanwälten, Klägern, bei Richtern und Gerichten mittlerweile bekannt und anerkannt.
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